1. Veloübernahme
Der Mieter übernimmt das/die Velo(s) in sauberem und fahrbarem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters müssen der Vermieterin bei der Fahrzeugübergabe gemeldet werden.
2. Velorückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das/die Velo(s) bei Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Mietzeit der Vermieterin an dem im Mietvertrag angegebenen Ort zurückzugeben. Das/die Velo(s) sowie sämtliches von der Vermieterin zur Verfügung gestelltes Zubehör muss der Vermieterin bei der Fahrzeugrückgabe in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung wird dieses dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern.
4. Mindestalter des Mieters
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen in Begleitung einer erwachsenen Person sein. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung einer erwachsenen Person sind, werden Velos nur mit schriftlicher Bewilligung der Eltern oder des Vormundes vermietet.
5. Leistungen und Preise
Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die Preise welche auf der Website www.velo-zuerich.ch publiziert sind.
6. Versicherung
Die Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter bestätigt mit dem Abschluss des Mietvertrages, über eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, welcher die Fahrt mit dem/den Velo(s) mit sich bringt. Gültige Velovignetten sind an den Mietvelos angebracht.
Das Befahren sämtlicher Strassen und Wege erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung ab.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das/die Velo(s) sachgemäss und sorgfältig zu nutzen. Der Mieter ist voll verantwortlich für alle Schäden, welche sich aus Nachlässigkeit oder unsachgemässem Gebrauch des/der Velo(s) ergeben. Die Nutzung zu Rennzwecken oder für eine rennmässige Fahrweise ist untersagt.
Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässer Behandlung des/der Velo(s) haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust für den Wiederbeschaffungswert des/der Velo(s).
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.